Thema Datenschutz

Lust auf ein Schwätzchen, das nicht unbedingt was mit Baseball zu tun hat? Kein Problem, dann hier hinein.
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Mallards

Thema Datenschutz

Beitrag von Mallards »

Hallo Baseballgemeinde,
ich hab eine Frage zu personenbezogener Daten in z.B. Spielberichten.
Im eigenen Verein, klar...da gibt es diesen Satz..."Einwilligung in die Veröffentlichung persönlicher Daten von Vereinsmitgliedern in Druck- und Online-Medien..." der jeder mit seiner Unterschirft bestätigt, oder eben nicht.
Aber wie macht ihr das bei gegnerischen Teams? Beim Vereinsnamen, okay...da gibt es kein Problem. Aber bei einem Team- bzw. Aktionsfoto z.B.?
Sichert ihr euch im Vorfeld ab? Hattet ihr überhaupt schon diesen Fall?
Vg Sven


Mallards

Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Mallards »

Folgendes wurde mir zugespielt...
Und würde gern Eure Meinung wissen...
Der Irrglaube über Gruppenfotos

Werden mehrere Menschen auf Gruppenfotos verewigt, sind keine Einwilligungen mehr erforderlich. Wer das denkt, sollte unbedingt weiterlesen.
Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.
Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.
Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.
Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.
Mallards

Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Mallards »

Wenn ich mich freiwillig in eine kleine Gruppe stellen und weiß, dass ich fotografiert werde, gebe ich dann nicht automatisch meine Zustimmung zu einer Veröffentlichung?
Gilk
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Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Gilk »

Interessant ist auch dieser Artikel: https://www.fotomagazin.de/praxis/fotor ... st-erlaubt

Aber wo kein Kläger, da auch kein Richter... oder fragt jemand von der Zeitung, ob er ein Foto bei Euch am Spiel auch veröffentlichen darf? Sicherlich nicht...
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Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Ralf V. »

Kommt es nicht auch drauf an, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt auf der Fotos gemacht werden? Ich denke, dass es da schon einen Unterschied zwischen dem Schnappschuss beim "Einkehrschwung" auf der Skipiste und zum Beispiel einer Sportveranstaltung wie einem Baseballspiel gibt, auf dem dann auch mal Zuschauer mit drauf landen.

Wie ist das denn dann zum Beispiel bei einem Spiel in der Fussball-Bundesliga wo mal schnell 50-70k im Stadion sind und jederzeit auf einem Foto oder Fernsehaufnahmen landen können. Wie will man von denen eine individuelle Einverständniserklärung bekommen? :-?
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Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Devils »

Vielleicht kann die Wikipedia helfen. Deckt einige der angesprochenen Fälle ab. Dazu ist dann immer der Link zur Rechtssprechung

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Recht_a ... utschland)
Mallards

Re: Thema Datenschutz

Beitrag von Mallards »

Kostenloses Webinar "Fotos veröffentlichen ohne Ärger: Was ist Ihr gutes Recht?"
Am Montag, 20. November 2017, 11:30 - 12:30 CET

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